Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – DF Videoproduktion
Inhaber: Dennis Fassbaender
Bundesstraße 4, 52159 Roetgen, Deutschland

Stand: 12.08.2026 · Version: 3.1


1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der DF Videoproduktion, Inhaber Dennis Fassbaender, Bundesstraße 4, 52159 Roetgen, Deutschland, nachfolgend „Auftragnehmer“, und ihren Vertragspartnern, nachfolgend „Auftraggeber“, in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Diese AGB gelten für sämtliche vom Auftragnehmer angebotenen und erbrachten Leistungen, insbesondere für die Konzeption, Planung, Organisation, Produktion und Postproduktion von Film-, Video-, Foto- und Audioinhalten, Animationen, Visual Effects, Renderings sowie für damit im Zusammenhang stehende Beratungs-, Kreativ-, Schnitt-, Gestaltungs- und Projektmanagementleistungen.

1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen, Projektbriefings und sonstige in Textform getroffene projektbezogene Absprachen, gehen diesen AGB vor, soweit sie von diesen ausdrücklich abweichen.

1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.6 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, soweit eine solche rechtlich erforderlich ist. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ergänzt diese AGB und geht diesen im Fall eines Widerspruchs vor, soweit sie datenschutzrechtliche Pflichten der Parteien regelt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer bestimmten Annahmefrist versehen sind.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • a) die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber in Textform,
  • b) die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder
  • c) den Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, sofern dieser nach den Umständen als Annahme des Auftrags zu verstehen ist.

2.3 Soweit der Auftraggeber für die Beauftragung, Leistungsfreigabe oder Rechnungsbearbeitung eine Bestellnummer, Bestellreferenz oder vergleichbare interne Freigabe, nachfolgend gemeinsam „Bestellnummer“, benötigt, hat er diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor dem vorgesehenen Leistungsbeginn mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt von internen Bestell- oder Freigabeprozessen des Auftraggebers unberührt.

2.4 Soweit eine Bestellnummer nach Ziffer 2.3 erforderlich ist und dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der hiervon betroffenen Leistungen bis zur Mitteilung der Bestellnummer angemessen zu verschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und die Auswirkungen auf Termine und Leistungen so gering wie möglich halten. Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum der hierdurch verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Ein hierdurch nachweislich entstehender zusätzlicher Aufwand des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber nach den vereinbarten Vergütungssätzen zu vergüten. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers für bereits erbrachte sowie vertragsgemäß abrechenbare Leistungen bleibt unberührt

3. Leistungsumfang

3.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Videoproduktion, Postproduktion, Animation/VFX, Fotografie, Audio sowie verwandte Medien- und Kreativleistungen.

3.2 Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen sind die zwischen den Parteien getroffenen individuellen Vereinbarungen, insbesondere das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie die darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen , Briefings und Freigaben. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich individuell vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine bestimmten technischen Spezifikationen, Ausspielwege, Dateiformate, Auflösungen, Varianten, Untertitel, Sprachfassungen oder sonstigen Bearbeitungsstände. Der Auftragnehmer schuldet insbesondere keine Leistungen, die über den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.

3.4 Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere nachträgliche Änderungen des Briefings, zusätzliche Drehtage, zusätzliche Inhalte, neue Schnittfassungen, weitergehende Korrekturen, zusätzliche Formate oder Varianten, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Sie sind zusätzlich zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

3.5 Soweit nach der jeweiligen Vereinbarung die Herstellung eines konkreten Arbeitsergebnisses geschuldet ist, erbringt der Auftragnehmer werkvertragliche Leistungen. Soweit der Auftragnehmer lediglich eine Tätigkeit, Beratung, Mitwirkung oder sonstige Dienstleistung ohne Herstellung eines konkreten Arbeitsergebnisses schuldet, erbringt er dienstvertragliche Leistungen. Für werkvertragliche Leistungen gelten die Regelungen zur Freigabe und Abnahme gemäß Ziffer 8 dieser AGB.

3.6 Der Lieferumfang umfasst, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ausschließlich den Master des finalen, fertig bearbeiteten und exportierten Arbeitsergebnisses im vereinbarten Format.

3.7 Soweit der Auftragnehmer für das jeweilige Projekt Musik, Soundeffekte oder sonstige Audioinhalte Dritter beschafft oder lizenziert, umfasst der Lieferumfang, soweit verfügbar und rechtlich zulässig, die zugehörigen Lizenznachweise oder Angaben zu den maßgeblichen Lizenzbedingungen.

3.8 Nicht zum geschuldeten Lieferumfang gehören Rohmaterial, unbearbeitete Bild- und Tonaufnahmen, Kamera-Originaldateien, Projektdateien, Schnittprojekte, Proxies, Arbeitsstände, offene Dateien, weitere Formate, Varianten oder sonstige Zwischenergebnisse, so fern deren Überlassung nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche Informationen, Unterlagen, Inhalte, Daten, Logos, Marken, Zugangsdaten, Freigaben und sonstigen Mitwirkungsleistungen, die für die vertragsgemäße Durchführung des Projekts erforderlich sind, vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere ein hinreichend konkretes Briefing sowie die rechtzeitige Benennung entscheidungs- und freigabebefugter Ansprechpartner („Projektleiter“).

4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass am vereinbarten Dreh- oder Leistungsort die für die Leistungserbringung erforderlichen tatsächlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehören, soweit für das jeweilige Projekt erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar, insbesondere der rechtzeitige Zugang zu den Räumlichkeiten und Bereichen, eine ausreichende Stromversorgung, geeignete Arbeitsflächen sowie eine kostenlose Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Leistungsorts. Soweit am Leistungsort keine kostenfreie und zumutbar erreichbare Parkmöglichkeit zur Verfügung steht, erstattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Durchführung des Projekts erforderlichen und angemessenen Parkkosten gegen Nachweis.

4.3 Finden Dreharbeiten oder sonstige Leistungen in Produktions-, Betriebs-, Sicherheits- oder sonstigen zugangsbeschränkten Bereichen statt, stellt der Auftraggeber die erforderlichen betrieblichen Freigaben, Zutrittsberechtigungen, Sicherheitsunterweisungen, Schutzkleidung, Begleitungen und sonstigen Zugangsvoraussetzungen rechtzeitig bereit. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn über geltende Sicherheits-, Betriebs- und Verhaltensvorschriften, soweit diese für die Durchführung der Leistungen relevant sind.

4.4 Verzögerungen, Wartezeiten, Unterbrechungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen, insbesondere auf fehlenden oder verspäteten Entscheidungen, Freigaben, Informationen, Zugängen oder Mitwirkungsleistungen sowie auf betrieblichen Abläufen oder Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme der Leistungen.

4.5 Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer den infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung entstehenden, nachweisbaren Mehraufwand. Hierzu zählen insbesondere Wartezeiten, zusätzliche An- und Abfahrten, erneute Einsatztermine, Umplanungs-, Koordinierungs- und Dokumentationsaufwand sowie zusätzliche Personal- und Sachkosten. Die Vergütung erfolgt nach den im Vertrag vereinbarten Vergütungssätzen. Soweit solche Vergütungssätze nicht vereinbart sind, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers. Notwendige Auslagen und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich erstattet.

5. Termine, Stornierung von Drehterminen und Leistungshindernisse

5.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer mindestens in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Unverbindliche Terminabsprachen dienen ausschließlich der Planung und begründen keinen Anspruch auf Durchführung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Eine einvernehmliche Terminverschiebung bleibt möglich.

5.2 Kann der Auftragnehmer einen verbindlich vereinbarten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen, ist er berechtigt, die Leistung für die Dauer und im Umfang des Leistungshindernisses zu verschieben. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall des Auftragnehmers oder eines für die Durchführung erforderlichen Mitarbeiters, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Verkehrs- und Transportstörungen, Ausfall technischer Einrichtungen, Ausfall von Drittleistern oder außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über das Leistungshindernis und die voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

5.3 Kann ein verbindlich vereinbarter Dreh- oder Produktionstermin aufgrund eines vom Auftraggeber nicht zu vertretenden, bei Vereinbarung nicht vorhersehbaren und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses nicht stattfinden, kann der Auftraggeber die Verschiebung des Termins verlangen. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Verboten oder außergewöhnlichen Witterungsereignissen, soweit diese die Durchführung des Termins objektiv unmöglich oder unzumutbar machen. Der Auftragnehmer wird dem Verschiebungsverlangen zustimmen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner bereits eingegangenen Verpflichtungen und seiner Kapazitätsplanung zumutbar ist. Für eine solche Verschiebung wird kein Ausfallhonorar erhoben. Der Auftraggeber trägt jedoch die bis zum Zugang des Verschiebungsverlangens bereits entstandenen, zusätzlich anfallenden oder nicht stornierbaren Kosten, insbesondere Kosten für Personal, Crew, Technik, Reise, Unterkunft, Locations und sonstige Drittleistungen, sowie einen durch die Verschiebung verursachten zusätzlichen Aufwand des Auftragnehmers.

5.4 Soweit die Voraussetzungen der Ziffer 5.3 nicht vorliegen, insbesondere bei organisatorischen, personellen oder wirtschaftlichen Umständen in der Sphäre des Auftraggebers, gelten für Stornierungen die Regelungen gemäß Ziffer 5.5. Dies gilt insbesondere bei Erkrankung, Verhinderung oder fehlender Verfügbarkeit von Ansprechpartnern, fehlenden Freigaben, nicht rechtzeitig beschafften Genehmigungen sowie fehlendem Zugang zu Drehorten, sofern der Auftraggeber hierfür einzustehen hat.

5.5 Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin ab (Stornierung) bzw. erklärt er, dass die Leistung an diesem Termin nicht durchgeführt werden soll, ist der Auftragnehmer berechtigt, neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und neben bereits angefallenen oder nicht mehr stornierbaren Fremdkosten folgende Stornopauschale bezogen auf die für den betroffenen Termin vereinbarte Nettovergütung zu verlangen:

  • a) Geht die Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin beim Auftragnehmer ein, beträgt die Ausfallentschädigung höchstens 50 % der für den betroffenen Termin vereinbarten Nettovergütung.
  • b) Geht die Stornierung am vereinbarten Termintag beim Auftragnehmer ein oder kann der Termin am Termintag aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, beträgt die Ausfallentschädigung höchstens 100 % der für den betroffenen Termin vereinbarten Nettovergütung.

5.6 Die Ausfallentschädigung ist jeweils auf den tatsächlich entstandenen und vom Auftragnehmer nachzuweisenden Schaden einschließlich bereits angefallener, zusätzlich anfallender oder nicht mehr stornierbarer Kosten für Drittleistungen begrenzt. Der Auftraggeber bleibt berechtigt nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt, soweit sie nicht denselben Schaden betreffen.

6. Dreharbeiten, Störungen und Drohnenaufnahmen

6.1 Der Auftragnehmer erbringt die Dreharbeiten unter den am vereinbarten Drehort und zum vereinbarten Drehzeitpunkt tatsächlich gegebenen Umständen. Beeinträchtigungen der Dreharbeiten oder des Drehergebnisses, die auf äußeren Umständen oder dem Verhalten Dritter beruhen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, begründen keinen Mangel. Dies gilt insbesondere für unbefugtes Betreten des Drehortes, Personen, Veranstaltungen oder sonstige Ereignisse im öffentlichen Raum, Hintergrundgeräusche, Verkehrsaufkommen sowie behördliche, betriebliche oder sicherheitsbedingte Auflagen. Der Auftragnehmer wird im Rahmen des Zumutbaren darauf hinwirken, solche Beeinträchtigungen zu vermeiden oder ihre Auswirkungen zu verringern.

6.2 Soweit die Durchführung der Dreharbeiten durch solche oder vergleichbare Umstände wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise zu unterbrechen, anzupassen, abzubrechen oder nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu verschieben. Hierdurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Drehtage, An- und Abfahrten sowie sonstiger zusätzlicher Aufwand sind vom Auftraggeber zu vergüten, sofern die Umstände nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

6.3 Bei Außenproduktionen kann der Auftragnehmer die Leistungen bei ungeeigneten oder sicherheitsrelevanten Witterungs- oder Umgebungsbedingungen, insbesondere bei Regen, Schnee, Sturm, Gewitter, starkem Wind, Hitze, Kälte, Vereisung sowie unzureichenden Sicht- oder Lichtverhältnissen, unterbrechen, anpassen, abbrechen oder verschieben. Der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten, soweit die Durchführung unter Berücksichtigung der Sicherheit, der eingesetzten Technik oder der angestrebten technischen und gestalterischen Qualität nicht sinnvoll möglich ist. Die Regelungen gemäß Ziffern 5 und 6.2 bleiben unberührt.

6.4 Soweit Drohnenaufnahmen vereinbart sind, obliegen dem Auftragnehmer als Betreiber des unbemannten Luftfahrtsystems die für den vorgesehenen Flugbetrieb geltenden luftrechtlichen Pflichten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle aus seiner Sphäre erforderlichen Zustimmungen, Freigaben und Informationen zur Verfügung, insbesondere für Start, Landung und Aufnahmen auf Grundstücken oder in Betriebs-, Produktions-, Sicherheits- und sonstigen zugangsbeschränkten Bereichen.

6.5 Kosten für behördliche Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen sowie sonstige projektbezogene Auslagen im Zusammenhang mit Drohnenaufnahmen trägt der Auftraggeber, soweit diese nicht ausdrücklich im Angebot als Bestandteil der Vergütung ausgewiesen sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über voraussichtlich entstehende zusätzliche Kosten rechtzeitig informieren, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Drohnenflüge ganz oder teilweise nicht durchzuführen, zu unterbrechen, anzupassen, abzubrechen oder zu verschieben, soweit dies aufgrund ungeeigneter Witterungs- oder Umgebungsbedingungen, Sicherheitsbedenken, technischer Einschränkungen, luftrechtlicher Vorgaben, behördlicher Maßnahmen, fehlender Genehmigungen oder sonstiger Umstände erforderlich ist. Der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten. Die Regelungen gemäß Ziffern 5 und 6.2 bleiben unberührt.

7. Digitale Bereitstellung und Zugangsdaten

7.1 Der Auftragnehmer kann zur Durchführung des Projekts passwortgeschützte Kundenbereiche, projektbezogene Online-Seiten oder sonstige digitale Bereitstellungswege nutzen. Diese dienen insbesondere der Projektkommunikation, der Abstimmung von Zwischenständen, der Bereitstellung von Vorschauen, Freigaben und Download-Links.

7.2 Der Auftraggeber darf die bereitgestellten Zugänge und Inhalte ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Projekts nutzen. Er bestimmt die zugriffsberechtigten Personen innerhalb seines Verantwortungsbereichs und stellt sicher, dass nur berechtigte Personen Zugriff erhalten. Zugangsdaten und Zugangslinks sind vertraulich zu behandeln, gegen den Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen und nicht unbefugt weiterzugeben. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn ihm ein Verlust, eine unbefugte Weitergabe oder ein Missbrauch von Zugangsdaten oder Zugangslinks bekannt wird oder ein entsprechender Verdacht besteht.

7.3 Der Auftragnehmer schuldet keine ununterbrochene oder jederzeit verfügbare digitale Bereitstellung. Vorübergehende Einschränkungen, insbesondere aufgrund von Wartungsarbeiten, technischen Störungen, Ausfällen von Hosting-, Cloud- oder Kommunikationsdienstleistern, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen oder höherer Gewalt, begründen keinen Mangel, soweit der Auftragnehmer die Einschränkung nicht zu vertreten hat.

7.4 Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die über digitale Bereitstellungswege zugänglich gemachten Inhalte gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Digitale Systeme, insbesondere selbst entwickelte oder von Dritten bereitgestellte Software, können trotz sorgfältiger Entwicklung, Konfiguration, Wartung und Aktualisierung technische Fehler, Sicherheitslücken oder vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen. Der Auftragnehmer schuldet keine vollständige Fehlerfreiheit oder absolute Sicherheit der eingesetzten digitalen Systeme.

7.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden unbefugten Weitergabe, einem Verlust oder einer missbräuchlichen Nutzung von Zugangsdaten oder Zugangslinks beruhen. Die Regelungen zur Haftung gemäß Ziffer 15 bleiben unberührt.

8. Korrekturen und Abnahme

8.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zunächst eine erste vollständige Schnitt- oder Bearbeitungsfassung zur Prüfung bereit („Revision 0“). Die Revision 0 dient der Prüfung der Umsetzung des vereinbarten Briefings und der vereinbarten konzeptionellen Grundlagen.

8.2 Nach Freigabe der Revision 0 durch den vom Auftraggeber benannten Projektleiter stehen dem Auftraggeber, sofern nicht individuell etwas Abweichendes vereinbart ist, zwei Korrekturschleifen zur Verfügung („Revision 1“ und „Revision 2“). Die Korrekturschleifen beziehen sich jeweils ausschließlich auf den vom Auftragnehmer zur Prüfung bereitgestellten Bearbeitungsstand.

8.3 Eine Korrekturschleife umfasst die einmalige, vollständige und gebündelte Übermittlung sämtlicher Änderungswünsche des Auftraggebers zu dem jeweils bereitgestellten Bearbeitungsstand. Die Änderungswünsche sind, soweit hierfür ein vom Auftragnehmer bereitgestelltes Freigabe- oder Review-Tool genutzt wird, über dieses Tool zu übermitteln. Nachträglich, getrennt oder in mehreren Mitteilungen eingehende Änderungswünsche können vom Auftragnehmer einer weiteren Korrekturschleife zugeordnet oder als gesondert zu vergütende Leistung behandelt werden.

8.4 Die Korrekturschleifen umfassen ausschließlich Änderungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere Anpassungen von Schnitt, Timing, Texten, Bauchbinden, Farben, Lautstärke und vergleichbare Detailkorrekturen. Nicht von den Korrekturschleifen umfasst sind insbesondere Änderungen des Briefings, der konzeptionellen Grundlage, der Struktur, Dramaturgie oder wesentlicher Inhalte, Änderungen an bereits freigegebenen früheren Bearbeitungsständen, zusätzliche Szenen, Animationen oder Drehtage, der Austausch oder die nachträgliche Bereitstellung von Material, umfangreiche nachträgliche Sprechertexte sowie zusätzliche Formate, Sprachfassungen oder Versionen. Solche Leistungen gelten als Leistungsänderungen und sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.5 Der Auftraggeber hat Revision 0 sowie jede weitere zur Prüfung bereitgestellte Revision unverzüglich zu prüfen und Änderungswünsche gebündelt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung mitzuteilen. Erfolgt die Rückmeldung verspätet, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung bleiben unberührt.

8.6 Nach Umsetzung der vereinbarten Korrekturen stellt der Auftragnehmer die letzte geschuldete Revision als finales Arbeitsergebnis zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber hat das finale Arbeitsergebnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme, zu prüfen und die Abnahme in Textform zu erklären oder unter konkreter Bezeichnung mindestens eines Mangels zu verweigern. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

8.7 Die ausdrückliche Freigabe der letzten geschuldeten Revision durch den Auftraggeber, insbesondere über ein vereinbartes Freigabe- oder Review-Tool oder per E-Mail, gilt als Abnahme. Erklärt der Auftraggeber innerhalb der in Ziffer 8.6 genannten Frist weder die Abnahme noch verweigert er diese unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das finale Arbeitsergebnis mit Ablauf der Frist als abgenommen.

8.8 Dem Auftraggeber bei der Abnahme bekannte Mängel berechtigen nur dann zu Mängelrechten, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme ausdrücklich in Textform vorbehält.

8.9 Nach Abnahme gewünschte Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Anpassungen des Arbeitsergebnisses gelten nicht als Mängelbeseitigung, soweit sie nicht auf einem bei Abnahme vorbehaltenen oder nachträglich hervorgetretenen Mangel beruhen. Sie sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen bzw. separate Leistungsabrufe getrennt abzurechnen, insbesondere wenn mehrere Angebote, Leistungsphasen oder Projektbestandteile beauftragt werden.

9.3 Soweit der Auftraggeber für die Rechnungsbearbeitung nach seinen internen Vorgaben eine Bestellnummer, benötigt, hat er diese dem Auftragnehmer rechtzeitig und für die jeweilige Rechnung verwendbar mitzuteilen. Fasst der Auftraggeber mehrere Leistungsabrufe in einer Bestellung zusammen, hat er sicherzustellen, dass diese bis zur vollständigen Abrechnung aller beauftragten Leistungen abrechnungsfähig bleibt (z. B. durch separate Bestellpositionen oder interne Freigaben).

9.4 Kann eine Rechnung aufgrund einer fehlenden, unvollständigen oder nicht mehr verwendbaren Bestellnummer oder Bestellzuordnung nicht verarbeitet werden, berührt dies die Fälligkeit und Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht. Hieraus entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

9.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht individuell etwas Abweichendes vereinbart ist.

9.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

9.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen sowie Vorschüsse für voraussichtlich anfallende Auslagen und Kosten Dritter zu verlangen. Soweit im Angebot eine abweichende Zahlungs- oder Abschlagsregelung vereinbart ist, geht diese vor.

9.8 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10. Nutzungsrechte

10.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertragsgemäß hergestellten finalen Arbeitsergebnissen die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte ein. Maßgeblich sind insbesondere Nutzungsart und Nutzungsumfang, Nutzungsmedien, räumlicher Geltungsbereich, Nutzungsdauer sowie die Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte.

10.2 Soweit Art oder Umfang der Nutzungsrechte nicht ausdrücklich vereinbart sind, erhält der Auftraggeber die einfachen Nutzungsrechte, die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich sind. Weitergehende Nutzungen, insbesondere die Nutzung in zusätzlichen Medien, Ländern oder Zeiträumen, für bezahlte Werbung oder durch Dritte, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

10.3 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung sämtlicher Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Projekt. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Auftraggeber nur berechtigt, bereitgestellte Vorschauen und Arbeitsergebnisse zur internen Prüfung und Freigabe zu verwenden.

10.4 Die Nutzung von Stock-Material, Musik, Soundeffekten, Schriften und sonstigen Inhalten Dritter richtet sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Soweit solche Inhalte im finalen Arbeitsergebnis integriert sind, ist der Auftraggeber nur zur Nutzung des finalen Arbeitsergebnisses im Umfang der jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen berechtigt. Eine Übertragung oder Einräumung eigenständiger Nutzungsrechte an den verwendeten Inhalten Dritter erfolgt nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich zwingend aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ergibt.

10.5 Die Übertragung oder Weitergabe der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte, insbesondere an verbundene Unternehmen, Agenturen, Vertriebspartner oder sonstige Dritte, bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform, soweit dies nicht bereits im Angebot ausdrücklich vorgesehen ist.

10.6 Der Auftraggeber erhält ausschließlich die vereinbarten finalen, fertig bearbeiteten und exportierten Arbeitsergebnisse. Nicht zum Lieferumfang gehören insbesondere Rohmaterial, unbearbeitete Kamera- und Tonaufnahmen, Produktions-Proxies, Synchronisationsmaterial, offene Dateien, Projektdateien, Schnittprojekte, Arbeitsstände oder sonstige Zwischenergebnisse, sofern deren Überlassung nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Wird die Überlassung solcher Materialien ausdrücklich vereinbart, gelten die für die finalen Arbeitsergebnisse vereinbarten Nutzungsrechte entsprechend, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren.

11. Archivierung und Datenspeicherung

11.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Produktionsdaten, Rohmaterial, Projektdateien, Arbeitsstände oder sonstige Projektdaten dauerhaft zu speichern, zu archivieren, wiederherzustellen oder herauszugeben, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Eine Archivierung durch den Auftragnehmer dient ausschließlich der internen Projektverwaltung und stellt keine Datensicherungs-, Verfügbarkeits- oder Wiederherstellungsgarantie dar.

11.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, bewahrt der Auftragnehmer finale Lieferdateien, Projektdateien, Rohmaterial und sonstige Zwischenstände ab Abnahme grundsätzlich für einen Zeitraum von zwölf Monaten auf. Die Archivierung erfolgt vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit und ohne Verpflichtung zur dauerhaften Vorhaltung bestimmter Dateiformate, Bearbeitungsstände, Softwareversionen oder sonstiger Produktionsumgebungen.

11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm bereitgestellten finalen Lieferdateien unverzüglich nach Bereitstellung herunterzuladen, auf Vollständigkeit zu prüfen und eigenverantwortlich dauerhaft zu sichern. Dies gilt entsprechend für ihm überlassene Rohmaterialien, Projektdateien, Arbeitsstände oder sonstige Daten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei einer Mängelrüge alle ihm vorliegenden und für die Prüfung oder Nacherfüllung relevanten Dateien und Informationen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

11.4 Nach Ablauf des in Ziffer 11.2 genannten Zeitraums ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffenden Daten ohne vorherige Ankündigung zu löschen. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Archivierung, Datenpflege, Wiederherstellung oder erneute Bereitstellung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie datenschutzrechtliche Löschpflichten bleiben unberührt.

11.5 Mit der vertragsgemäßen Bereitstellung der vereinbarten finalen Lieferdateien hat der Auftragnehmer seine Lieferpflicht erfüllt.

12. Rechte Dritter / Inhalte des Auftraggebers

12.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass er hinsichtlich aller dem Auftragnehmer bereitgestellten oder zur Verwendung freigegebenen Inhalte sowie der im Projekt vorgesehenen Aufnahmen über alle für die vertragsgemäße Durchführung und Nutzung erforderlichen Rechte, Einwilligungen, Genehmigungen und Freigaben verfügt. Dies gilt insbesondere für Texte, Bilder, Videos, Musik, Tonaufnahmen, Logos, Marken, Grafiken, Daten, urheberrechtlich geschützte Werke, erkennbare oder hörbare Personen, Grundstücke, Räumlichkeiten sowie sicherheits- oder zugangsbeschränkte Bereiche, soweit die Beschaffung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.

12.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vertragsgemäßen Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte geltend gemacht werden, soweit die Ansprüche auf einer Verletzung der in Ziffer 12.1 genannten Pflichten beruhen und der Auftraggeber diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

12.3 Die Freistellung entfällt, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er Inhalte über die vom Auftraggeber erteilte Freigabe oder den vereinbarten Vertragszweck hinaus verwendet.

13. Aufnahmen von Personen und Folgen nachträglicher Einschränkungen

13.1 Soweit für die vertragsgemäße Durchführung des Projekts Aufnahmen von Personen vorgesehen sind, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Aufnahmen alle Informationen, Freigaben und Nachweise zur Verfügung, die zur rechtmäßigen Erstellung und vereinbarten Nutzung des Projektmaterials erforderlich sind.

13.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die rechtliche Wirksamkeit oder den Umfang der vom Auftraggeber bereitgestellten Einwilligungen, Freigaben oder sonstigen Nachweise rechtlich zu prüfen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Vorlage geeigneter Nachweise über erforderliche Freigaben oder Einwilligungen zu verlangen, soweit hierfür im konkreten Projekt ein berechtigter Anlass besteht.

13.3 Wird die Erstellung, weitere Verarbeitung, Bereitstellung oder Nutzung von Projektmaterial aufgrund einer geltend gemachten oder sonst bekannt gewordenen rechtlichen Einschränkung hinsichtlich einer abgebildeten oder hörbaren Person ganz oder teilweise unzulässig oder unzumutbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zur Klärung der Rechtslage auszusetzen.

13.4 Soweit die Einschränkung aus Umständen stammt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere aus fehlenden, unwirksamen oder widerrufenen Freigaben oder Einwilligungen aus seiner Sphäre, sind erforderliche Anpassungen, insbesondere Unkenntlichmachungen, Neuschnitt, Neuvertonung, Ersatzaufnahmen, erneute Postproduktion oder erneute Bereitstellung, gesondert zu vergüten. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

14. Gewährleistung

14.1 Ein Mangel liegt vor, wenn das finale Arbeitsergebnis nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Abweichende kreative, gestalterische oder inhaltliche Vorstellungen des Auftraggebers begründen keinen Mangel, sofern das Arbeitsergebnis dem vereinbarten Briefing, den freigegebenen Entwürfen und den vereinbarten technischen Spezifikationen entspricht. Der Auftraggeber hat Mängel in Textform hinreichend konkret zu beschreiben und dem Auftragnehmer die für die Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

14.2 Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuerstellung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, soweit sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

14.3 Umfang und Art einer Nacherfüllung richten sich nach den bei Eingang der Mängelrüge noch vorhandenen, technisch nutzbaren und mit angemessenem Aufwand bearbeitbaren Projektbeständen. Soweit Projektdateien, Rohmaterial oder sonstige Produktionsdaten verfügbar sind, wird der Auftragnehmer berechtigte Mängel im Rahmen dieser Bestände nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuerstellung beseitigen. Sind für die Nacherfüllung erforderliche Projektdateien nicht mehr verfügbar und hat der Auftragnehmer deren fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten, beschränkt sich die Nacherfüllung auf Anpassungen, die auf Grundlage der vorhandenen finalen Lieferdateien mit angemessenem technischem und wirtschaftlichem Aufwand möglich sind. Eine kostenfreie Rekonstruktion von Projektdateien oder Rohmaterial, Wiederholung von Dreharbeiten, Ersatzbeschaffung von Material, Neuerstellung des Werks oder Durchführung weitergehender Produktions- oder Postproduktionsleistungen ist in diesem Fall nicht geschuldet.

14.4 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie Ansprüche aus einer vom Auftragnehmer übernommenen Beschaffenheitsgarantie.

14.5 Die Gewährleistung umfasst keine nachträgliche inhaltliche oder konzeptionelle Neugestaltung sowie keine Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen. Solche Leistungen können als gesonderte Leistungsänderung beauftragt werden.

15. Haftung

15.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

15.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

15.4 Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder kommunikativen Erfolg der Arbeitsergebnisse, insbesondere keine bestimmte Reichweite, Anzahl von Aufrufen, Umsatzsteigerung, Lead-Generierung, Conversion-Rate oder Medienresonanz, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

15.5 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

15.6 Der Auftragnehmer haftet bei Verlust von Daten nur nach Maßgabe dieser Ziffer 15. Soweit ein Schaden durch eine angemessene und dem Auftraggeber zumutbare regelmäßige Sicherung der ihm bereitgestellten oder gelieferten Daten vermeidbar gewesen wäre, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Schaden begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

16. Referenznutzung

16.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts entstandenen finalen Arbeitsergebnisse sowie Ausschnitte daraus zu Zwecken der Eigenwerbung als Referenz zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der Website, Portfolio-Materialien, Präsentationen sowie in Social-Media-Kanälen des Auftragnehmers.

16.2 Die Referenznutzung erfolgt grundsätzlich ohne Nennung des Auftraggebers und ohne Verwendung von dessen Firmenname, Marke oder Logo. Eine namentliche Nennung des Auftraggebers oder die Verwendung von Marken und Logos bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform. Der Auftragnehmer wird bei der Referenznutzung berechtigte Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.

16.3 Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer wird die Nennung nach Widerspruch sodann in neu erstellten Materialien unverzüglich und in bereits produzierten oder veröffentlichten Materialien innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, entfernen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

17. Kündigung des Auftrags

17.1 Der Auftraggeber kann werkvertragliche Leistungen bis zur Vollendung des Werks jederzeit gemäß § 648 BGB kündigen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Im Fall einer solchen Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

17.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den nach Ziffer 17.1 geschuldeten Vergütungsanspruch auf Grundlage der bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen, der bereits verbindlich beauftragten Leistungen sowie der auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Vergütung abzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Anspruch zusteht. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 648 Satz 3 BGB bleibt unberührt.

17.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung erforderliche Mitwirkungsleistungen, Freigaben, Zugangsvoraussetzungen, Materialien oder Zahlungen nicht erbringt und dem Auftragnehmer deshalb die Fortsetzung des Projekts nicht zugemutet werden kann.

17.4 Soweit eine Kündigung aus wichtigem Grund auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung beruht, bleiben Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens unberührt.

17.5 Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Auslagen, nicht stornierbare Dritt- und Lizenzkosten sowie bis zum Kündigungszeitpunkt entstandene Zusatzleistungen sind nach Maßgabe dieser AGB und der individuellen Vereinbarungen abzurechnen. Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

18. Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen

18.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer, freie Mitarbeiter, technische Dienstleister und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

18.2 Der Auftragnehmer wird die von ihm eingesetzten Personen und Dienstleister, soweit diese Zugang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers erhalten, in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichten.

18.3 Soweit eingesetzte Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten, gelten ergänzend die datenschutzrechtlichen Vereinbarungen der Parteien, insbesondere eine gegebenenfalls erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

19. Datenschutz und Vertraulichkeit

19.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden, nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen, organisatorischen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Projekts zu verwenden.

19.2 Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die

  • a) der empfangenden Partei bei Offenlegung bereits rechtmäßig bekannt waren;
  • b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden;
  • c) der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt werden; oder
  • d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich zulässig, wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei vorab über die Offenlegung informieren.

19.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

19.4 Der Auftragnehmer darf zur Vertragsdurchführung technische Dienstleister und Subunternehmer, insbesondere für Projektplanung, Kommunikation, Kundenfeedback, Dateiübertragung, Hosting, Datenspeicherung, Sicherung, Postproduktion und KI-gestützte Arbeitsschritte einsetzen. Dies gilt nur, soweit der Einsatz für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlich oder zweckmäßig ist und der Auftragnehmer angemessene technische, organisatorische und vertragliche Schutzmaßnahmen trifft.

19.5 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt der Einsatz von Dienstleistern nur auf Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer wird Unterauftragsverarbeiter nur nach Maßgabe der mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einsetzen.

19.6 Der Auftragnehmer kann zur vertragsgemäßen Leistungserbringung KI-gestützte Funktionen in Produktions-, Postproduktions-, Audio-, Bildbearbeitungs- und sonstiger Kreativsoftware einsetzen. Der Auftragnehmer wird hierbei unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Einstellungen, der vertraglichen Zusagen der jeweiligen Anbieter sowie der Art und Schutzbedürftigkeit der verarbeiteten Daten angemessene Maßnahmen treffen, um eine Nutzung personenbezogener Daten, Kundenmaterialien oder vertraulicher Informationen zum Training, zur Verbesserung, zur Entwicklung, zur Evaluation oder zur sonstigen Optimierung eigener oder fremder KI-Systeme zu vermeiden. Rein lokal auf Systemen des Auftragnehmers ausgeführte Verarbeitungsvorgänge bleiben unberührt. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

19.7 Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nur Personen und Dienstleistern zugänglich machen, die diese Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Auftragnehmer trifft angemessene Maßnahmen zur Zugangsbeschränkung, insbesondere nach dem Need-to-know-Prinzip, sowie zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Offenlegung.

19.8 Beabsichtigt der Auftragnehmer, personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers unter Einsatz eines Dienstleisters außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu verarbeiten oder einen Zugriff aus einem Drittland zu ermöglichen, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren, soweit der Auftragnehmer die Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet. Der Einsatz erfolgt nur, soweit die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind und angemessene technische, organisatorische und vertragliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

19.9 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor der Übermittlung besonders schutzbedürftiger oder geheimhaltungsbedürftiger Informationen, insbesondere nicht veröffentlichter Produktinformationen, technischer Unterlagen, Zugangsdaten, personenbezogener Daten besonderer Kategorien oder sicherheitsrelevanter Informationen, in Textform auf deren besondere Vertraulichkeit hinzuweisen. Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftraggebers erforderlich ist, werden die Parteien den Einsatz bestimmter Dienste oder Verarbeitungsschritte vorab abstimmen.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Roetgen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

20.3 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist dessen Geschäftssitz, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

20.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.