DF Videoproduktion
Inhaber: Dennis Fassbaender
Bundesstraße 4, 52159 Roetgen, Deutschland

Stand: 01.07.2026 · Version: 2.0

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen DF Videoproduktion, Inhaber Dennis Fassbaender, Bundesstraße 4, 52159 Roetgen, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).

2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

3. Die AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform (z. B. als Download, E-Mail-Anhang oder über einen verlinkten Abruf) zur Verfügung gestellt. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber deren Geltung an.

2. Vertragsschluss

1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2. Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche oder textförmliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
  • Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder
  • Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.

3. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot, Briefing oder die Leistungsbeschreibung.

4. Sofern im Unternehmen des Auftraggebers für die Beauftragung und Rechnungsbearbeitung eine Bestellnummer (PO) erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese je Angebot/Leistungsabruf rechtzeitig vor Leistungsbeginn bereitzustellen.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Leistungsbeginn bis zur Bereitstellung einer erforderlichen Bestellnummer zu verschieben. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach Aufwand berechnet werden.

3. Leistungsumfang

1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Videoproduktion, Postproduktion, Animation/VFX, Fotografie, Audio sowie verwandte Medien- und Kreativleistungen.

2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Dazu zählen insbesondere Konzept, Dreh, Schnitt, Animation, Anzahl der Korrekturschleifen, Formate, Laufzeiten und Liefertermine.

3. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden zusätzlich vergütet.

4. Soweit ein konkretes Werk geschuldet ist, handelt es sich um einen Werkvertrag; soweit lediglich eine Tätigkeit ohne geschuldeten Erfolg vereinbart ist, um einen Dienstvertrag. Für werkvertragliche Leistungen gelten die Abnahmeregelungen in § 7.

5. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder der Leistungsbeschreibung. Maßgeblich sind insbesondere vereinbarte Formate, Auflösungen, Laufzeiten, Varianten und Anzahl der Lieferungen. In den AGB werden keine festen technischen Spezifikationen geregelt.

6. Sofern im Angebot, Auftrag oder der Leistungsbeschreibung nicht abweichend geregelt, umfasst die Lieferung grundsätzlich:

  • den Master des fertigen Arbeitsergebnisses im jeweils vereinbarten Format und
  • die zum Projekt gehörigen Musiklizenzen bzw. Lizenznachweise, soweit Musik im Rahmen des Projekts lizenziert wurde und entsprechende Nachweise verfügbar sind.

Rohmaterial, Projektdateien, unbearbeitete Aufnahmen sowie zusätzliche Formate oder Varianten, die nicht vereinbart wurden, sind hiervon nicht erfasst.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Inhalte, Logos, Freigaben, Ansprechpartner und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.

2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Drehort geeignete Arbeitsbedingungen bestehen, insbesondere Zugang zu den Räumlichkeiten, ausreichende Stromversorgung sowie eine angemessene und kostenfreie Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Drehortes, soweit zumutbar.

3. Sofern Dreharbeiten in Produktions- oder Sicherheitsbereichen stattfinden, stellt der Auftraggeber die erforderlichen betrieblichen Freigaben, Zutrittsberechtigungen, Sicherheitsunterweisungen und ggf. Begleitungen rechtzeitig sicher.

4. Verzögerungen, Wartezeiten oder Unterbrechungen, die auf betriebliche Abläufe, Sicherheitsvorgaben oder fehlende Freigaben zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können Mehraufwand verursachen.

5. Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unzureichender Mitwirkung oder fehlender Infrastruktur gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

5. Termine, Stornierung von Drehterminen und Leistungshindernisse

1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers (z. B. Krankheit, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfälle von Dienstleistern, extreme Wetterbedingungen) berechtigen zur angemessenen Terminverschiebung.

3. Kann ein vereinbarter Termin aufgrund der in Ziffer 5.2 genannten Umstände auf Seiten des Auftraggebers oder des Auftragnehmers nicht stattfinden, stimmen beide Parteien den Termin in angemessener Frist neu ab. Bereits entstandener Mehraufwand (z. B. Anfahrten, Reisezeiten oder Kosten für bereits gebuchte Drittleistungen) kann nach Vereinbarung bzw. nach Aufwand berechnet werden.

4. Verschiebt oder storniert der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Dreh- oder Produktionstermin, gelten folgende Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart ist:

  • Bereits erbrachte Leistungen (z. B. Konzeption, Planung, Disposition) sowie nicht stornierbare oder bereits angefallene Kosten Dritter (z. B. Technik, Crew, Reisekosten) werden berechnet.
  • Terminverschiebung: Wird ein Ersatztermin verbindlich vereinbart und findet die Leistung zu diesem Termin statt, wird grundsätzlich kein zusätzliches Ausfallhonorar berechnet. Hiervon unberührt bleiben bereits angefallene bzw. nicht stornierbare Kosten sowie nachweislicher Mehraufwand.
  • Stornierung: Bei Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin kann zusätzlich ein Ausfallhonorar in Höhe von bis zu 50 % der für den Termin vereinbarten Vergütung berechnet werden, höchstens jedoch in Höhe des nachweisbaren Schadens einschließlich bereits angefallener Drittkosten.
  • Bei Stornierung am Drehtag kann ein Ausfallhonorar in Höhe von bis zu 100 % der für den Termin vereinbarten Vergütung berechnet werden, höchstens jedoch in Höhe des nachweisbaren Schadens einschließlich bereits angefallener Drittkosten.

5. Eine Stornierung nach Ziffer 5.4 betrifft den jeweils betroffenen Dreh- oder Produktionstermin. Sie ist von der Kündigung des gesamten Auftrags nach § 17 zu unterscheiden.

6. Dreharbeiten und Störungen durch Dritte

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen durch Dritte oder äußere Umstände, insbesondere durch unbefugtes Betreten des Drehortes, unkontrollierbare Personen im öffentlichen Raum, Hintergrundgeräusche, Verkehr oder Witterungseinflüsse.

2. Entstehender Mehraufwand oder notwendige Wiederholungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.

3. Für erforderliche Drehgenehmigungen ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6a. Digitale Bereitstellung und Zugangsdaten

1. Der Auftragnehmer kann zur Projektabwicklung einen passwortgeschützten Kundenbereich bzw. projektbezogene Online-Seiten zur Verfügung stellen (z. B. zur Abstimmung des Projektstands, für Previews oder zur Bereitstellung von Download-Links).

2. Der Kundenbereich dient ausschließlich der Projektabwicklung. Der Auftraggeber regelt intern, welche Personen Zugriff erhalten sollen, und stellt sicher, dass Zugriff nur durch berechtigte Personen erfolgt.

3. Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine jederzeitige und störungsfreie Verfügbarkeit dieser Online-Bereitstellung. Vorübergehende Einschränkungen aus technischen Gründen (z. B. Wartung, Störungen beim Hosting/Provider, höhere Gewalt) begründen keine Mängelansprüche, sofern der Auftragnehmer diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten geheim zu halten, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht unbefugt weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verantwortlich für Zugriffe und Handlungen, die unter Verwendung der bereitgestellten Zugangsdaten erfolgen.

5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die aus einer unbefugten Weitergabe, dem Verlust oder der missbräuchlichen Nutzung von Zugangsdaten beim Auftraggeber resultieren, soweit der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.

7. Abnahme und Korrekturen

1. Der Auftragnehmer stellt Entwürfe oder Zwischenstände zur Prüfung bereit.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturschleifen im vereinbarten Preis enthalten.

3. Eine Korrekturschleife umfasst Änderungen im Rahmen der vereinbarten Leistung (z. B. Anpassungen von Schnitt, Timing, Texten, Bauchbinden, Farben, Lautstärke sowie vergleichbare Detailkorrekturen).

4. Nicht von Korrekturschleifen umfasst sind insbesondere wesentliche inhaltliche oder konzeptionelle Änderungen (z. B. geändertes Briefing, neue Struktur, zusätzliche Szenen/Animationen, nachträgliche Sprechertexte in größerem Umfang, Austausch von Material, zusätzliche Drehtage) sowie sonstiger Zusatzaufwand. Solche Änderungen werden als Zusatzleistung gesondert vergütet.

5. Weitere Änderungen oder Änderungswünsche nach Freigabe werden gesondert berechnet.

6. Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

7. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Abnahme oder Mängelanzeige, nachdem der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt hat, gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.

8. Mit der Abnahme oder ausdrücklichen Freigabe des finalen Arbeitsergebnisses bestätigt der Auftraggeber, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Offensichtliche Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, hat der Auftraggeber spätestens bei Abnahme bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des finalen Arbeitsergebnisses in Textform anzuzeigen; andernfalls gelten diese als genehmigt, soweit der Auftraggeber bei Abnahme nicht ausdrücklich Vorbehalte erklärt hat.

9. Nach Freigabe oder Abnahme des finalen Arbeitsergebnisses sind nachträgliche Beanstandungen wegen kreativer, gestalterischer oder inhaltlicher Vorstellungen ausgeschlossen, sofern das Ergebnis dem vereinbarten Briefing, den freigegebenen Entwürfen oder den technischen Spezifikationen entspricht.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

3. Sofern im Angebot ausgewiesen, werden Anfahrts- und Reisezeiten nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen bzw. separate Leistungsabrufe getrennt abzurechnen, insbesondere wenn mehrere Angebote, Leistungsphasen oder Projektbestandteile beauftragt werden.

5. Sofern beim Auftraggeber für die Rechnungsbearbeitung Bestellnummern erforderlich sind, sind diese je Rechnung bzw. je Angebot/Leistungsabruf bereitzustellen.

6. Fasst der Auftraggeber mehrere Angebote/Leistungsabrufe in einer Bestellung zusammen, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Bestellung (bzw. die relevanten Bestellpositionen) bis zur vollständigen Abrechnung aller beauftragten Leistungen abrechnungsfähig/offen bleibt (z. B. durch separate Bestellpositionen oder interne Freigaben). Kann eine Rechnung aufgrund einer vorzeitig geschlossenen Bestellung oder fehlender Bestellzuordnung nicht verarbeitet werden, geht dies nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

7. Verzögerungen, die auf fehlende, unvollständige oder nachträglich erforderliche Bestellnummern oder Bestellzuordnungen zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

8. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

10. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geschuldet. Gegenüber Unternehmern kann der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB verlangt werden.

11. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9. Nutzungsrechte

1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die im Angebot definierten Nutzungsrechte an den finalen Arbeitsergebnissen ein. Maßgeblich sind insbesondere Art und Umfang der Nutzung, Nutzungsmedien, Territorium, Laufzeit sowie die Frage, ob die Rechte einfach oder ausschließlich eingeräumt werden.

2. Der Übergang der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

3. Rohmaterial, Projektdateien und unbearbeitete Aufnahmen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.

4. Finale Lieferdateien sind die im Angebot, Auftrag oder der Leistungsbeschreibung vereinbarten, fertig bearbeiteten und exportierten Arbeitsergebnisse. Nicht gemeint sind Rohmaterial, unbearbeitete Kameraaufnahmen, Produktions-Proxies, Sync-/Ton-Material oder interne Projektdateien, sofern diese nicht ausdrücklich als Lieferumfang vereinbart wurden.

5. Stock-Material, Musik, Schriften oder sonstige Drittinhalte unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. Soweit deren Nutzung zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt ist, gelten diese Beschränkungen auch für den Auftraggeber. Werden Musiklizenzen oder Lizenznachweise im Rahmen des Projekts bereitgestellt, sind diese Bestandteil der Lieferung nach § 3.6, sofern sie zum vereinbarten Projektumfang gehören.

6. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die von ihm geschaffenen Werke als Referenz zu nutzen, soweit dies in § 16 nicht abweichend geregelt ist.

10. Überlassung von Rohmaterial

1. Rohmaterial verbleibt im Eigentum des Auftragnehmers.

2. Eine Überlassung von Rohmaterial bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und ist gesondert zu vergüten.

3. Mit der Überlassung werden ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt.

11. Archivierung und Datenspeicherung

1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Produktionsdaten dauerhaft oder unbegrenzt zu archivieren.

2. Sofern nicht anders vereinbart, unterscheidet der Auftragnehmer bei der Speicherung:

  • Finale Lieferdateien (die dem Auftraggeber übergebenen Master/Exporte): mindestens zwölf Monate nach Projektabschluss, also für die Dauer der vertraglichen Gewährleistungsfrist nach § 14.
  • Projektdateien, Rohmaterial und unbearbeitete Aufnahmen: mindestens sechs Monate nach Projektabschluss. Eine längere Speicherung ist möglich, richtet sich jedoch nach der jeweils verfügbaren Speicherkapazität und erfolgt ohne Zusage auf unbegrenzte Aufbewahrung.

3. Nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Speicherfrist können die betreffenden Daten ohne weitere Ankündigung gelöscht werden.

4. Verpflichtungen zur Löschung personenbezogener Daten nach § 13 oder gesetzlichen Vorgaben bleiben hiervon unberührt und können eine frühere Löschung erforderlich machen.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm übergebenen finalen Lieferdateien unverzüglich zu prüfen, herunterzuladen bzw. zu sichern und eigenständig zu archivieren. Die Übergabe der finalen Lieferdateien gilt als Erfüllung der Lieferpflicht; die dauerhafte Aufbewahrung obliegt dem Auftraggeber.

12. Rechte Dritter / Inhalte des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber versichert, dass bereitgestellte Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder entsprechende Nutzungsrechte vorliegen.

2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für die im Projekt vorgesehenen Aufnahmen und Inhalte alle erforderlichen Einwilligungen und Freigaben vorliegen (insbesondere bei erkennbaren Personen, Marken/Logos, geschützten Werken sowie sicherheits- oder zugangsbeschränkten Bereichen).

3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte bzw. der Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

13. Abgebildete Personen, Tonaufnahmen und Rechte Betroffener

1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für alle im Projekt vorgesehenen Aufnahmen, in denen natürliche Personen erkennbar, hörbar oder anhand von Merkmalen identifizierbar sind, die erforderlichen Rechtsgrundlagen und Einwilligungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Bild- und Tonaufnahmen, auch wenn Personen nur im Hintergrund, als Stimme oder anhand einzelner Merkmale erkennbar sind.

2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vor Aufnahmen bzw. rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Freigaben und Nachweise zur Verfügung, die der Auftragnehmer zur rechtmäßigen Erstellung, Speicherung und Nutzung des Projektmaterials benötigt.

3. Betroffene Personen können gegenüber dem Auftragnehmer oder Auftraggeber Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz geltend machen, insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, berechtigten Ansprüchen nachzukommen, soweit gesetzlich erforderlich.

4. Die Geltendmachung solcher Rechte kann erhebliche Auswirkungen auf das Projekt haben. Insbesondere kann es erforderlich sein, Aufnahmen ganz oder teilweise zu löschen, zu anonymisieren, neu zu schneiden, zu synchronisieren oder zu ersetzen. Bereits gelieferte, freigegebene oder veröffentlichte Arbeitsergebnisse können dadurch unbrauchbar werden oder erneut bearbeitet werden müssen.

5. Mehraufwand, Mehrkosten und Projektverzögerungen, die aus der Geltendmachung von Betroffenenrechten resultieren (insbesondere Neuschnitt, Neuvertonung, Ersatzaufnahmen, erneute Postproduktion, erneute Ausspielung oder angepasste Archivierung), werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftragnehmer die Verarbeitung nicht allein zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, betroffene Materialien bis zur Klärung der Rechtslage vorübergehend nicht weiter zu verarbeiten oder bereitzustellen.

6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlenden, unzureichenden oder widerrufenen Einwilligungen, Freigaben oder Rechtsgrundlagen resultieren, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

7. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien auf Verlangen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

14. Gewährleistung

1. Mängel sind unverzüglich und möglichst konkret anzuzeigen. Für offensichtliche Mängel gilt die Frist nach § 7.8.

2. Ein Mangel liegt vor, wenn das gelieferte Arbeitsergebnis von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber lediglich andere kreative, gestalterische oder inhaltliche Vorstellungen hat, das Ergebnis aber dem vereinbarten Briefing, den freigegebenen Entwürfen oder den technischen Spezifikationen entspricht.

3. Bei berechtigten Mängeln erfolgt Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, gelten die gesetzlichen Rechte.

4. Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Abnahme bzw. Übergabe. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

5. Der Umfang der Nacherfüllung richtet sich nach den noch vorhandenen Archivbeständen:

  • Sind Projektdateien oder Rohmaterial noch vorhanden, kann der Auftragnehmer den Mangel in der Regel im Projektumfeld beheben.
  • Sind nur noch finale Lieferdateien vorhanden, beschränkt sich die Nacherfüllung auf das, was aus diesen Dateien zumutbar bearbeitet werden kann, insbesondere erneuter Export, technische Korrekturen oder vergleichbare Anpassungen am Master.
  • Sind keine Archivbestände mehr vorhanden, weil die Speicherfristen nach § 11 abgelaufen sind oder der Auftraggeber die Daten nicht gesichert hat, entfällt die Pflicht zur kostenfreien Nacherfüllung, soweit der Auftragnehmer den Datenverlust nicht zu vertreten hat. In diesem Fall kann der Auftragnehmer Mängelbeseitigung nur gegen gesonderte Vergütung und nach Verfügbarkeit anbieten.

6. Die Gewährleistung umfasst nicht die erneute Erbringung von Leistungen, die der Auftraggeber bereits in den Korrekturschleifen oder bei der Abnahme hätte rügen müssen, sowie nicht nachträgliche inhaltliche oder konzeptionelle Neugestaltung.

15. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverlust, soweit dieser durch angemessene Datensicherung seitens des Auftraggebers hätte vermieden werden können.

16. Referenznutzung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt dauerhaft als Referenz zu nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht innerhalb von 14 Tagen nach Projektabschluss ausdrücklich in Textform widerspricht.

2. Ohne gesonderte Freigabe erfolgt die Referenznutzung grundsätzlich anonymisiert, d. h. ohne Nennung des Auftraggebers sowie ohne Verwendung von Logos/Marken, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3. Eine namentliche Nennung des Auftraggebers und/oder die Verwendung von Logos/Marken bedarf der vorherigen Freigabe des Auftraggebers in Textform.

4. Vertraulichkeit oder Sperrfristen sind in Textform zu vereinbaren und gehen der Referenznutzung vor.

5. Die Referenznutzung umfasst insbesondere die Darstellung auf der Website, in Portfolio-Materialien und in Social-Media-Kanälen des Auftragnehmers. Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht, sofern nicht nach den vorstehenden Ziffern etwas anderes vereinbart wurde oder der Auftraggeber wirksam widersprochen hat.

17. Kündigung des Auftrags

1. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung kündigen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 648 BGB.

2. Bei Kündigung des gesamten Auftrags hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der Auftragnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

3. Bereits erbrachte Leistungen werden in jedem Fall vergütet. Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung.

18. Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

2. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

19. Datenschutz und Vertraulichkeit

1. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über nicht öffentlich bekannte Informationen der jeweils anderen Partei, soweit diese im Zusammenhang mit dem Projekt bekannt werden.

2. Es gilt ergänzend die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

20. Schlussbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt sind, der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Roetgen. Roetgen liegt im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Aachen und des Landgerichts Aachen. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.