AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – DF Videoproduktion
Stand: 18.02.2026
Version: 1.0
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen DF Videoproduktion, Inhaber Dennis Fassbaender, Bundesstraße 4, 52159 Roetgen, Deutschland („Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Auftraggeber“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
2. Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder textförmliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot, Briefing oder die Leistungsbeschreibung.
3. Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Videoproduktion, Postproduktion, Animation/VFX, Fotografie, Audio sowie verwandte Medien- und Kreativleistungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Dazu zählen insbesondere Konzept, Dreh, Schnitt, Animation, Anzahl der Korrekturschleifen, Formate, Laufzeiten und Liefertermine.
(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Inhalte, Logos, Freigaben, Ansprechpartner und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Drehort geeignete Arbeitsbedingungen bestehen, insbesondere Zugang zu den Räumlichkeiten, ausreichende Stromversorgung sowie eine angemessene und kostenfreie Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Drehortes.
(3) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unzureichender Mitwirkung oder fehlender Infrastruktur gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
5. Termine und Leistungshindernisse
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers (z. B. Krankheit, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfälle von Dienstleistern, extreme Wetterbedingungen) berechtigen zur angemessenen Terminverschiebung.
6. Dreharbeiten und Störungen durch Dritte
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen durch Dritte oder äußere Umstände, insbesondere durch unbefugtes Betreten des Drehortes, unkontrollierbare Personen im öffentlichen Raum, Hintergrundgeräusche, Verkehr oder Witterungseinflüsse.
(2) Entstehender Mehraufwand oder notwendige Wiederholungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
(3) Für erforderliche Drehgenehmigungen ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7. Abnahme und Korrekturen
(1) Der Auftragnehmer stellt Entwürfe oder Zwischenstände zur Prüfung bereit.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturschleifen im vereinbarten Preis enthalten.
(3) Weitere Änderungen oder Änderungswünsche nach Freigabe werden gesondert berechnet.
(4) Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(5) Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Abnahme oder Mängelanzeige, kann eine Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB fingiert werden.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise.
(2) Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
9. Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die im Angebot definierten Nutzungsrechte an den finalen Arbeitsergebnissen ein.
(2) Der Übergang der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Rohmaterial, Projektdateien und unbearbeitete Aufnahmen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(4) Stock-Material, Musik, Schriften oder sonstige Drittinhalte unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen.
10. Überlassung von Rohmaterial
(1) Rohmaterial verbleibt im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Eine Überlassung von Rohmaterial bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
(3) Mit der Überlassung werden ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt.
11. Archivierung und Datenspeicherung
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Produktionsdaten dauerhaft zu archivieren.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt eine Speicherung für sechs Monate nach Projektabschluss.
(3) Nach Ablauf dieser Frist können Daten ohne weitere Ankündigung gelöscht werden.
12. Rechte Dritter / Inhalte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber versichert, dass bereitgestellte Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder entsprechende Nutzungsrechte vorliegen.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung dieser Inhalte entstehen.
13. Gewährleistung
(1) Mängel sind möglichst konkret anzuzeigen.
(2) Bei berechtigten Mängeln erfolgt Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, gelten die gesetzlichen Rechte.
14. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
15. Referenznutzung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt als Referenz zu nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Vertraulichkeit oder Sperrfristen sind schriftlich zu vereinbaren.
16. Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung kündigen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Bereits erbrachte Leistungen werden vergütet. Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung.
17. Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit.
(2) Es gilt ergänzend die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
18. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
